Nachgefragt!
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#8

Dr. Franziska Drohsel, (LL.M) ist Rechtsanwältin. Sie hat als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl Prof. Dr. Dr.h.c. Ulrich Battis an der Humboldt-Universität gearbeitet, an der sie auch promoviert wurde. Danach war sie in Berlin als Rechtsanwältin im öffentlichen Recht und Sozialrecht tätig und arbeitet zurzeit im Bereich sexualisierter Gewalt.

Unser Auftrag: Haltung zeigen!

Interview mit Dr. Franziska Drohsel

Der Begriff „Neutralität“ sei in der politischen Bildung fehl am Platz, haben Sie bei einer Podiumsdiskussion gesagt. Aber es gibt doch ein Neutralitätsgebot. Wie können wir das verstehen?

Beim Thema Neutralität muss man zunächst klären, über wen man spricht, also für wen das Gebot gelten soll. Das Neutralitätsgebot steht nicht im Grundgesetz, sondern ist vom Bundesverfassungsgericht entwickelt worden, um den Wettkampf der Parteien um Wähler*innenstimmen zu regeln. Der Grundgedanke ist, dass es eine Chancengleichheit der Parteien gibt. Diese verbietet es, dass staatliche Stellen staatliche Mittel nutzen, um in den Wettkampf der Parteien einzugreifen. Es soll also davor schützen, dass Parteivertreter*innen, die ein staatliches Amt innehaben, dieses Amt nutzen, um im Wahlkampf Wähler*innenstimmen für sich zu generieren. Das ist die Grundidee des Neutralitätsgebots. Anders sieht es bei Nichtregierungsorganisationen aus, wie z. B. freie Träger, Vereine oder Initiativen: Für sie gelten als gesetzlicher Rahmen die allgemeine Meinungsfreiheit aus Art. 5 des Grundgesetzes und die Grenzen des Strafgesetzbuches. Erst ab dem Moment, ab dem sie staatliche Mittel bekommen, macht es Sinn, der Frage nachzugehen, inwiefern das Neutralitätsgebot auch für sie gilt. Im letzten Jahr wurde genau diese Frage zum Gegenstand verschiedener juristischer Einschätzungen. Der Bundesverband Mobile Beratung e. V. und andere Vertreter*innen der Zivilgesellschaft haben bereits 2016 ein Gutachten hierzu anfertigen lassen.

Bei Nichtregierungsorganisationen, die über öffentliche Mittel gefördert werden, ist davon auszugehen, dass das Neutralitätsgebot für sie in einem geringeren Umfang Anwendung findet. Sie treten nicht als staatliche Stellen und in diesem Sinne nicht als Staat auf, aber sie bekommen staatliche Mittel. Deshalb muss darauf geachtet werden, dass der Staat oder einzelne staatliche Stellen keine Wahlkampfhilfe über externe Träger finanzieren.

Eine wehrhafte Demokratie kämpft um sich selbst.

Aus juristischer Sicht macht es Sinn, sich anzuschauen, wie eng die Grenzen des Neutralitätsgebots gesteckt werden: Beim Bundespräsidenten hat das Bundesverfassungsgericht den Spielraum relativ weit gesehen. Das ist eine Rechtsprechung, an der wir uns orientieren können. Speziell zu Nichtregierungsorganisationen gibt es keine Rechtsprechung, so dass man immer dazu sagen muss, dass es eine Übertragung von Maßstäben aus anderen Entscheidungen geben kann, aber eine hundertprozentige Sicherheit gibt es mangels entsprechender Entscheidungen in der Rechtsprechung nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Bundespräsident noch mal weitere Befugnisse hat als Regierungsvertreter*innen, da er nicht im direkten Wettbewerb mit Parteien um Wähler*innenstimmen steht. Das ist bei Nichtregierungsorganisationen offensichtlich auch der Fall. Zweites Kriterium war, dass der Bundespräsident keine eigene Informationspolitik machen kann, wie zum Beispiel in Form des Verfassungsschutzberichtes. Das können Nichtregierungsorganisationen offensichtlich auch nicht. Diese beiden Kriterien waren für das Gericht Grund zu sagen, dass staatliche Regierungsvertreter*innen andere Möglichkeiten haben, auf die Meinungsbildung im Wahlkampf Einfluss zu nehmen, als es der Bundespräsident hat. Das dritte Kriterium war, dass einer Regierung grundsätzlich die Pflicht zukommt, über radikale Bestrebungen zu informieren, wie beispielsweise im Verfassungsschutzbericht. Auch das trifft nicht auf Nichtregierungsorganisationen zu. Daraus schlussfolgere ich, dass die eher weiten Befugnisse beim Bundespräsidenten auf nichtstaatliche Träger übertragbar sind und dass die Grenzen des Neutralitätsgebots damit eher weit sind.

Was bedeutet es für freie Träger und andere NGOs, dass die „Grenzen des Neutralitätsgebots weit zu fassen sind“?

Man muss berücksichtigen, wofür Nichtregierungsorganisationen staatliche Mittel bekommen, nämlich für unmittelbare Demokratieförderung. Man kann aus der - im Grundgesetz verankerten - streitbaren Demokratie entnehmen, dass das Engagement für Demokratie und Beteiligung sowie gegen Rechtsextremismus, gegen Antisemitismus, gegen Rassismus und gegen Menschenfeindlichkeit unserer Demokratie immanent ist. Die Verfassungsgeber*innen haben sich als Lehre aus dem Nationalsozialismus bewusst für eine wehrhafte Demokratie entschieden, also eine Demokratie, die um sich selbst kämpft. Und es gibt auch Nichtregierungsorganisationen das Recht, sich in diesem Sinne zu betätigen. Beim Bundespräsidenten hat das Bundesverfassungsgericht gesagt, dass es ihm möglich sein muss, sich zur Beseitigung von Missständen und Fehlentwicklungen in dieser Gesellschaft zu engagieren und sich dazu zu äußern. So kann man das auch für Nichtregierungsorganisationen sagen. Es muss möglich sein, dass diese sagen, wenn es rassistische, antisemitische und rechtsextremistische Fehlentwicklungen und Äußerungen gibt, darauf aufmerksam zu machen und auch darüber aufzuklären. Es wird immer an dem Punkt schwierig, an dem es um eine Diskreditierung einer Partei an sich geht und nicht darum, eine konkrete Fehlentwicklung zu benennen. Indem eine konkrete Äußerung eines Parteivertreters in den Blick genommen wird oder eine bestimmte programmatische Aussage eines Programms, bewegt man sich auf jeden Fall im Bereich des Zulässigen. Wenn man zu einer generellen Aussage über eine Partei kommt und das mit programmatischen Aussagen und einzelnen Äußerungen von Parteipolitiker*innen, die repräsentativ für die Partei stehen, untermauert, kann das auch gerechtfertigt sein. Auf der sicheren Seite ist man immer dann, wenn man Einschätzungen an Einzelaussagen festmacht und es nicht den Eindruck macht, es ginge um eine Partei an sich.

Was muss ich beachten, wenn ich zum Beispiel mit Jugendlichen arbeite und mit ihnen über anstehende Wahlen und die Programme der verschiedenen Parteien sprechen möchte?

Das Bundesverfassungsgericht hat stets gesagt, dass sich das Neutralitätsgebot in Wahlkampfzeiten nochmal verdichtet und stärker berücksichtigt werden muss. Die Aussage, was eine stärkere Berücksichtigung heißen soll, ist undefiniert geblieben. Deswegen empfehle ich, dass das Neutralitätsgebot grundsätzlich in der Arbeit Berücksichtigung finden muss. Denn auch der Zeitpunkt, ab wann diese sogenannte Verdichtung stattfinden soll, ist undefiniert. Ich würde mich daher in meinem Team darauf verständigen, wie man selber in seiner konkreten Arbeit das Neutralitätsgebot umsetzen möchte und wie das konsequent umzusetzen ist. Grundsätzlich sind Jugendclubs beziehungsweise freie Träger als Nichtregierungsorganisationen etwas anderes als Schulen: Schule ist eine unmittelbare staatliche Institution, das ist nicht das gleiche wie eine staatliche Regierungsvertretung, für die die Rechtsprechung entwickelt wurde. Allerdings ist Schule als staatliche Institution in der Gesellschaft sichtbar. Ein freier Träger ist zunächst als freier Träger aktiv und tritt nicht als Vertreter des Staates in Erscheinung, deswegen würde ich bei den freien Trägern das Neutralitätsgebot viel weiter sehen. 

In dem Zusammenhang gibt es häufig den Vorwurf, dass man undemokratisch sei, wenn man beispielsweise zu einer Diskussion nicht Vertreter*innen von allen Parteien einlädt. Was sagen Sie dazu?

Zunächst ist zu schauen, ob es sich hier um eine Schule oder eine Podiumsdiskussion in einem Jugendclub handelt. Meiner Einschätzung nach verpflichtet das Neutralitätsgebot nicht in jeder Situation dazu, alle Parteien einzuladen. Grundsätzlich werden nie alle Parteien zu solchen Diskussionen eingeladen, sondern bestimmte Kriterien festgemacht, anhand derer Parteien eingeladen oder nicht eingeladen werden. Ein mögliches Kriterium wäre, dass nur Parteien über der 5%-Hürde eingeladen werden. In meinen Augen ist es vertretbar, dass man noch weitere Kriterien festlegt. Wenn man sich dafür entscheidet, im Rahmen eines Wahlkampfes über die verschiedenen Parteien zu informieren und dazu einzelne Vertreter*innen einlädt und andere aus gut begründeten Kriterien nicht, zum Beispiel weil in einem Parteiprogramm antisemitische, rassistische, demokratiefeindliche Positionen vertreten werden, sehe ich da nicht zwangsläufig einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot. Wichtig ist eine präzise Begründung, nach welchen Kriterien eine Auswahl stattfindet und dass es nicht den Eindruck der Diskreditierung einer bestimmten Partei als solcher macht. Kriterien können auch sein, wer etwas zu relevanten Themen sagen kann oder wie die Erfahrungen mit bestimmten Parteienvertreter*innen aussehen: Wenn Personen schon durch rassistische Äußerungen bekannt geworden sind, kann ich argumentieren, dass die Person nicht eingeladen wird, weil wieder rassistische Äußerungen zu erwarten sind. In meinen Augen kann es auch ein Kriterium sein, dass Schüler*innen, die schon einmal Opfer von rassistischen Angriffen geworden sind, keinen Situationen ausgesetzt werden dürfen, in denen sie bedroht oder diskriminiert werden.

Sie haben angesprochen, dass eine Verständigung zum Umgang mit dem Neutralitätsgebot für Teams wichtig ist. Worauf können sie sich stützen?

Ich finde es zunächst wichtig, sich den Rahmen zu verdeutlichen. Wie bereits erwähnt, ist der Einsatz für Demokratie und gegen menschenfeindliche Einstellungen etwas, das sich im Rahmen der streitbaren Demokratie aus dem Grundgesetz ergibt. Dass staatliche Gelder genommen werden, um Demokratieförderung zu betreiben, ist letztlich ein Ausdruck davon. Es gibt eine klare Aussage im Grundgesetz, ein Bekenntnis zur Demokratie, zur Menschenwürde und dazu, dass niemand unter Diskriminierung aufwachsen soll.

Das Neutralitätsgebot verpflichtet nicht zwangsläufig dazu, alle Parteien einzuladen.

Für Lehrer*innen finde ich auch die Orientierung am Berliner Schulgesetz hilfreich. Dort heißt es in § 1 explizit, dass Ziel die Heranbildung von Persönlichkeiten sein soll, welche fähig sind, der Ideologie des Nationalsozialismus entgegenzutreten und das gesellschaftliche Leben auf der Grundlage, unter anderem, der Demokratie und der Menschenwürde zu gestalten. Dabei müsse die Haltung von der Anerkennung der Gleichberechtigung aller Menschen bestimmt sein. Nimmt man diese Aussagen ernst, ergibt sich aus ihnen, dass es keine Neutralität gegenüber allen möglichen Haltungen gibt, sondern diese Aussagen bedeuten ja gerade, sich im Sinne der dort skizzierten Haltungen gesellschaftlich einzubringen. Ich entnehme dem auch den Auftrag, dass diese Haltung nicht auf einmal obsolet wird, wenn es um die Auseinandersetzung mit Parteien geht. Diese Haltung sollte auch im Umgang mit Parteien sichtbar sein und Parteien womöglich auch genau daraufhin überprüft werden.

Freie Träger können sich auf ihre eigenen Satzungen, Leitlinien oder ihren Vereinszweck berufen. Außerdem ergibt sich der unmittelbare Auftrag, wofür sie staatliche Gelder bekommen, aus dem Zuwendungsbescheid und dem Handlungsauftrag. Dieser Auftrag ist häufig das Eintreten für Demokratie. Wenn das dazu führen würde, dass man sich unter dem Deckmantel der Neutralität aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen – für deren Bearbeitung man unter um Umständen finanzielle Mittel bekommt – nicht mehr äußern kann, sprich rassistische, antisemitische, rechtsextreme Umtriebe zu benennen, dann würde damit ja das ganze Förderziel konterkariert. Zum Auftrag gehört nämlich auch, dass ein konkreter Einsatz für Demokratie erfolgt und letztlich auch eine Haltung transportiert werden soll. Ich halte es eher für problematisch, wenn diese Arbeit mit Verweis auf das Neutralitätsgebot nicht mehr passieren kann.

Welche Empfehlung haben Sie, um mit der Verunsicherung, die es rund um das Thema Neutralität gibt, umzugehen?

Gerade im Kontext von staatlichen Stellen und freien Trägern ist es immer das Argument der Neutralität, durch das letztendlich versucht wird, demokratisches Engagement zu erschweren. Im öffentlichen Diskurs ist das zum Beispiel die Behauptung, dass man bestimmte Sachen nicht mehr sagen darf und das im gleichen Moment, in dem man diese vermeintlich verbotenen Sachen äußert. Es ist ganz klar eine Strategie zu behaupten, man sei ein Opfer und es ist eine Verschwörung, dass bestimmte Meinungen nicht kundgetan werden dürfen. Das gehört zur Inszenierung dazu. Es ist ein Ziel, Menschen, die sich für Demokratie engagieren, ihre Arbeit zu erschweren und ihnen aufzuerlegen, dass sie diese Auseinandersetzungen führen müssen, statt sie ihre eigentliche Arbeit machen zu lassen.

Ich empfehle, dass man sich im Team ausführlich damit auseinandersetzt, was das Neutralitätsgebot tatsächlich ist. Dass es erst mal für staatliche Verantwortungsträger*innen konzipiert war und dass es in einem weiteren Umfang für Nichtregierungsorganisationen auch gelten kann, wenn diese staatliche Mittel bekommen. Fachprojekte wie die Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus beschäftigen sich intensiv mit diesem Thema und können die interne Auseinandersetzung begleiten und bei der Entwicklung von individuellen Handlungsmöglichkeiten unterstützen. Ich würde im Team eine inhaltliche Klarheit anstreben und ich würde dann für bestimmte klassische Anwendungsfälle eine gemeinsame Haltung und Linie miteinander vereinbaren, die dann Sicherheit gibt. Dass man zum Beispiel sensibel bei der Frage ist, wenn es um die Aussagen gegenüber von Parteien an sich geht, dass man aber eine klare Haltung und Konsequenz gegenüber Einzelaussagen oder auch einzelnen problematischen Aussagen haben kann. Dass es einen Unterschied darstellt, ob man informiert und aufklärt oder ob man Werturteile oder Aufrufe veröffentlicht, Parteitage zu stören. Zudem schafft das Zusammentun mit anderen eine totale Stärke im Team, aber auch über Organisationsgrenzen hinweg. Sich vernetzen und verbünden schützt und gibt Sicherheit. Wichtig ist auch, sich zu überlegen, was die Konsequenzen im schlimmsten Fall sein können: Bei einer Schule könnte eine Partei sich einklagen, bei freien Trägern wäre gegebenenfalls die Konsequenz, dass der Zuwendungsgeber einem die Mittel entzieht. Sinnvoll kann es sein, sich mit dem Zuwendungsgeber über das Neutralitätsverständnis auszutauschen. Das kann zumindest größere Handlungssicherheit geben.

Und dann denke ich, dass genau diese Frage, wer bei einer Podiumsdiskussion mitdiskutiert, Teil der politischen Arbeit im Sinne des Handlungsauftrags ist: Also darüber zu diskutieren, warum sich bestimmte Meinungen im demokratischen Spektrum im Sinne des Grundgesetzes bewegen und warum das andere eben nicht tun. Ich würde genau das als politischen Auftrag ansehen. Es ist wichtig, ein Verständnis dafür zu entwickeln, dass das eine der Aufgaben ist, weshalb es einen Handlungsauftrag von staatlicher Seite gibt.

Das Interview führten Sarah Regier und Claudia Pilarski.

Dr. Franziska Drohsel, (LL.M) ist Rechtsanwältin. Sie hat als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl Prof. Dr. Dr.h.c. Ulrich Battis an der Humboldt-Universität gearbeitet, an der sie auch promoviert wurde. Danach war sie in Berlin als Rechtsanwältin im öffentlichen Recht und Sozialrecht tätig und arbeitet zurzeit im Bereich sexualisierter Gewalt.

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